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Gesetz, betreffend die Vorarbeiten für das Nationaldenkmal Kaiser Wilhelms I.

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Vorarbeiten für das Nationaldenkmal Kaiser Wilhelms I.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 44, Seite 299
Fassung vom: 23. Dezember 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1888
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1835.) Gesetz, betreffend die Vorarbeiten für das Nationaldenkmal Kaiser Wilhelms I. Vom 23. Dezember 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Zu einer Preisbewerbung für das Seiner Majestät dem Hochseligen Kaiser Wilhelm I., dem Gründer des Reichs, zu errichtende Denkmal wird eine Summe von 100.000 Mark zur Verfügung gestellt.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, diesen Betrag aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.