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Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 16, Seite 149
Fassung vom: 25. März 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. April 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3032.) Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. Vom 25. März 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Die Vorschriften der Reichsgesetze, welche in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses Abweichungen von allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften zulassen oder vorsehen, finden auch auf die Mitglieder des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.