Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867. bis 1869.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 24, Seite 433 - 434
Fassung vom: 4. Juli 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juli 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[433]

(Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867. bis 1869. Vom 4. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre 1867., 1868. und 1869. von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung:
„Rechnungshof des Norddeutschen Bundes”
geführt.

§. 2.

Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. 1.) durch eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundespräsidium angestellt. [434]

§. 3.

Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1. dieses Gesetzes ihr obliegende Kontrole nach Maaßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirksamkeit als Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren Eigenschaft den Preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten gegenüber zu.

§. 4.

Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungskammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom 1. Juli 1867. ab, die Rechnungen der Bundes-Militairverwaltung von demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom 1. Januar 1868. ab ihrer Revision zu unterziehen.

§. 5.

Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.
Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt mitgetheilt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.