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Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 24, Seite 315 - 318
Fassung vom: 20. Juni 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1899
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(Nr. 2583.) Gesetz, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. Vom 20. Juni 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 150) mit dem 30. September 1899 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalgebühren dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1902 erstreckt.

§. 2.

Befreit von den Kanalgebühren sind nur die zur Führung der Reichs-Kriegsflagge berechtigten Fahrzeuge, die dem Reiche oder einem Bundesstaate gehörigen Dienstfahrzeuge und andere Fahrzeuge, welche während der Fahrt durch den Kanal im ausschließlichen Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats stehen.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Schleppgebühren und sonstige für besondere Leistungen der Kanalverwaltung zu entrichtende Vergütungen.

§. 3.

Die Kanalgebühren sind, soweit nicht die Kanalverwaltung eine Stundung gewährt, im voraus zu zahlen. Die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung des festgesetzten Gebührenbetrags wird durch den Einspruch gegen die Festsetzung (§. 4) nicht aufgeschoben.
Die Beamten der Kanalverwaltung sowie die mit der Gebührenerhebung betrauten Beamten sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den zur Berechnung [316] der Kanalgebühren vorgelegten Papieren, erforderlichen Falles mittelst Durchsuchung der Schiffsräume und Durchsicht der dabei etwa vorgefundenen weiteren Schiffs- und Ladungspapiere zu prüfen. In sonstige Schriftstücke können die Beamten nur insoweit Einsicht verlangen, als die Feststellung, ob sie zu den Schiffs- oder Ladungspapieren gehören, solches erfordert.

§. 4.

Gegen die Festsetzung der Kanalgebühren ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Mittheilung des Gebührenbetrags an den Schiffsführer oder die an seiner Stelle die Zahlung bewirkende Person der Einspruch bei dem Kaiserlichen Kanalamte zulässig. Gegen den Bescheid des Kanalamts findet innerhalb einer Frist von einem Monate nach der Zustellung Beschwerde an den Reichskanzler statt. Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist binnen sechs Monaten nach der Zustellung die Berufung auf den Rechtsweg zulässig, soweit die Zahlung oder die Verjährung der Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Die Zustellung kann in den vorstehenden Fällen sowie im Falle des §. 10 durch einen Beamten der Kanalverwaltung oder einen sonstigen öffentlichen Beamten erfolgen.

§. 5.

Eine Nachforderung von Kanalgebühren wegen unterbliebenen oder zu geringen Ansatzes ist nur innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit zulässig. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gebühren verjährt in drei Jahren.

§. 6.

Die Forderungen der Kanalverwaltung an rückständigen oder gestundeten Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind.
Die Verjährung wird, abgesehen von den im bürgerlichen Rechte bestimmten Unterbrechungsgründen, durch Zahlungsaufforderung oder durch Stundung unterbrochen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eingetreten, oder im Falle der Stundung die Stundungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist von vier Jahren.

§. 7.

Die Kanalgebühren und die durch ihre Festsetzung entstandenen Kosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den in Preußen geltenden Vorschriften.

§. 8.

Wer es unternimmt, die für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals und seiner Anlagen zu entrichtenden Gebühren ganz oder theilweise zu hinterziehen, insbesondere dadurch, daß er [317]
a) dem zuständigen Beamten gegenüber behufs Festsetzung der Gebühren unrichtige Schriftstücke, insbesondere unrichtige Schiffspapiere vorzeigt oder unrichtige Erklärungen, welche für die Festsetzung der Gebühren erheblich sind, abgiebt, oder
b) den Kaiser Wilhelm-Kanal oder seine Anlagen unter Umgehung der Hebestelle oder in den Fällen, in denen ein Passirschein erforderlich ist, ohne einen solchen benutzt,
wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des hinterzogenen Betrags, mindestens aber von dreißig Mark bestraft. Ist der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu fünfzehnhundert Mark ein.
Die hinterzogenen Beträge sind neben der Strafe zu entrichten.

§. 9.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §. 8 verjährt in drei Jahren.

§. 10.

Die Geldstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des §. 8 werden durch Strafbescheid gemäß §. 459 der Strafprozeßordnung festgesetzt. Zuständig zum Erlasse des Bescheids ist der Vorsteher des Kanalamts. Der Strafbescheid muß außer den nach §. 459 Abs. 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Angaben auch die Bezeichnung der Kasse, an die die Geldstrafe zu zahlen ist, enthalten.
Behufs Feststellung des Thatbestandes kann das Kanalamt den Beschuldigten zur Vernehmung laden. Ein Zwang zum persönlichen Erscheinen findet nicht statt. Das Kanalamt ist befugt, Zeugen gemäß den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu laden und zu vernehmen. Wer der Zeugnißpflicht nicht nachkommt, wird dazu auf Ersuchen des Kanalamts unter entsprechender Anwendung der §§. 50, 69 der Strafprozeßordnung durch das Gericht, in dessen Bezirk er wohnt oder sich aufhält, angehalten.

§. 11.

Der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die übrigen Beamten der Kanalverwaltung und die mit der Gebührenerhebung betrauten Beamten, sind befugt, die Beschlagnahme von Gegenständen zu bewirken, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
Ist der Wohnsitz des Beschuldigten unbekannt oder außerhalb des Reichs belegen, so sind der Vorsteher des Kanalamts, bei Gefahr im Verzug auch die höheren Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, befugt, wegen der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und der Kanalgebühren die bei der Begehung der Zuwiderhandlung im Gewahrsame des Beschuldigten befindlichen Fahrzeuge nebst Zubehör und sonstige von ihm mitgeführte Gegenstände, soweit letztere ihm gehören und der Pfändung unterworfen [318] sind, mit Beschlag zu belegen. Die Kanalverwaltung kann die Herausgabe bis zur Entrichtung der bezeichneten Beträge verweigern.
Für eine nicht vom Vorsteher des Kanalamts angeordnete Beschlagnahme ist dessen Bestätigung binnen drei Tagen nach Anordnung der Beschlagnahme nachzusuchen. Auch kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstehers des Kanalamts jederzeit anrufen.
Eine der Bestätigung bedürfende Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, wenn der Dienststelle, von der die Anordnung ausgegangen ist, die bestätigende Verfügung nicht binnen einer Woche nach Anordnung der Beschlagnahme zugegangen ist.

§. 12.

Die Vollstreckung der Strafbescheide erfolgt durch die mit der Erhebung der Kanalgebühren beauftragten Behörden nach Vorschrift des §. 7.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe erfolgt gemäß den Vorschriften im §. 463 der Strafprozeßordnung und in §§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs.

§. 13.

Die auf Grund eines Strafbescheids gezahlte Geldstrafe fließt der Reichskasse zu.

§. 14.

Die Vorschriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) finden auf die Beitreibung der Kanalgebühren und die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen §. 8 entsprechende Anwendung.

§. 15.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1899 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, den 20. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.