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Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 25. März 1899

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 11, Seite 213–214
Fassung vom: 25. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. März 1899
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(Nr. 2560.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 25. März 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

§. 1.

Der Artikel I des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleibt mit den durch das Gesetz vom 28. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 179) bestimmten Aenderungen bis zum 30. September 1899 in Kraft.

§. 2.

Vom 1. Oktober 1899 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungsjahrs 1903 die Zahl von 495.500 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1904 bestehen bleibt.
An der Friedenspräsenzstärke sind die Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung,
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.

§. 3.

In Verbindung mit der durch §. 2 bezeichneten Erhöhung der Friedenspräsenzstarke ist die Zahl der vorhandenen Formationen so zu vermehren, daß am Schlusse des Rechnungsjahrs 1902 bestehen:
bei der Infanterie 625 Bataillone,
bei der Kavallerie 482 Eskadrons, [214]
bei der Feldartillerie 574 Batterien,
bei der Fußartillerie 38 Bataillone,
bei den Pionieren 26 Bataillone,
bei den Verkehrstruppen 11 Bataillone,
bei dem Train 23 Bataillone.
In den 482 Eskadrons für die Kavallerie sind diejenigen Formationen inbegriffen, welche zur Erhaltung und Weiterbildung der Spezialtruppe der Jäger zu Pferde (Meldereiter) erforderlich sind.

§. 4.

In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes und die Vertheilung jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.

Artikel II.

Für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1904 gilt bezüglich der Dienstpflicht Folgendes:
Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 4 des Artikels II des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleiben in Kraft.
Der §. 3 erhält folgende Fassung:

§. 3.

Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.

Artikel III.

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.