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Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 23, Seite 241 - 243
Fassung vom: 7. Juli 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 954.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. Vom 7. Juli 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Der mit dem 1. Oktober 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in nachstehender Weise geändert:
I. Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände:
1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a.);
2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend (Nr. 6 b. Anmerkung 1);
3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d. 1. und 2.), einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, ferner Ketten und Drahtseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei;
4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau von Seeschiffen;
5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h. 1.);
6) unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus Nr. 25 p. 1 β).
II. Vom Ausgangszoll befreit werden:
Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abtheilung des Tarifs). [242]
III. Im Eingangszoll ermäßigt und anstatt der im Tarife bestimmten, mit den nachbezeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände:
1) Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn (aus Nr. 2 c. 2.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Kr.;
2) Soda, kalzinirte, doppelt-kohlensaures Natron (Nr. 5 d. ) für den Zentner mit 7½ Sgr. oder 26¼ Kr.;
3) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend (Nr. 6 b. Anmerkung 2) mit 5 Sgr. = 17½ Kr.;
4)
a) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben, Eisenbahnschienen, Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen, Roh- und Cementstahl, Guß- und raffinirter Stahl, Eisen- und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linien Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. oder darüber wiegen (Nr. 6 b. und Anm. zu b.) ....10 Sgr. = 35 Kr.
b) façonnirtes Eisen in Stäben, Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen, Pflugschaaren-Eisen, schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6 c. ) ....10 Sgr. = 35 Kr.
c) gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, Weißblech, polirte Eisen- und Stahlplatten (Nr. 6 d. ) ....10 Sgr. = 35 Kr.
d) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern etc. (Nr. 6 e. 1.) ....10 Sgr. = 35 Kr.
5) Grobe Eisen- und Stahlwaaren, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen und dergleichen mehr, dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren (Nr. 6 e. 2.) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Kr.;
6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b. 1.) mit 20 Sgr. = 1 Fl. 10 Kr.; [243]
7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht:
α) aus Holz (Nr. 15 b. 2α.) ....10 Sgr. = 35 Kr.
β) aus Gußeisen (Nr. 15b. 2β.) ....10 Sgr. = 35 Kr.
γ) aus Schmiedeeisen oder Stahl (Nr. 15 b. 2γ) ....10 Sgr. = 35 Kr.
8) Eisenbahnfahrzeuge, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus Nr. 15c. 1.) vom Werthe 6 pCt.;
9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern:
1) ohne Garnitur (Nr. 35 c. 1.) für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 Fl.,
2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holzspan (Nr. 35 c. 2.) für den Zentner mit 30 Thlr. oder 52 Fl. 30 Kr.
An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht:
20 Pfund in Kisten,
9 Pfund in Ballen.
IV. Die Anmerkung zu Nr. 31 c. und d. kommt in Wegfall.
V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegenstände werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.
VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q. 1.) werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit.

§. 2.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873 in Kraft.

§. 3.

Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrathe Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.