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Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Vom 15. Juni 1872

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 19, Seite 209 - 210
Fassung vom: 15. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1872
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(Nr. 842.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Vom 15. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Dem Reichskanzler werden:
I. für den Bau der Eisenbahnen
  a) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der Nähe von Sierck, als erste Rate 500.000 Thaler,
  b) von Colmar nach Breisach 1.244.000 Thaler,
  c) von Metz bis zur Landesgrenze bei Amanvillers 320.000 Thaler,
II. für die Ausrüstung der erpachteten Bahnen von Saarburg über Finstingen nach Saargemünd und von Courcelles an der Nied nach Bolchen mit Betriebsmitteln, sowie für die Ausstattung der Stationen mit Mobilien und Unterhaltungsgeräthschaften 651.000 Thaler,
III. außer den durch das Gesetz vom 22. November 1871 bereits bewilligten Summen für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen
  a) für die Vermehrung des Betriebsmaterials 2.306.000 Thaler,
  b) für die Herstellung von Reparaturwerkstätten, den Bau von Dienstgebauden und für die   Ergänzung und Erweiterung der Bahn- und Bahnhofsanlagen 1.951.300 Thaler.
im Ganzen sechs Millionen neunhundert zweiundsiebzig Tausend dreihundert Thaler aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß die ausgeworfenen Beträge mit Ausnahme einer Summe von 744.000 Thalern für den Bau der Eisenbahn von Colmar nach Breisach, deren Verausgabung auf das Jahr 1873 angewiesen wird, im Jahre 1872 verwendet werden können. [210]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.