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Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 3, Seite 6
Fassung vom: 8. März 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. März 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1222.) Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene Grundstück. Vom 8. März 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich, vom 23. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) findet auf das in der Voßstraße Nr. 4 und 5 daselbst gelegene, früher der Deutschen Baugesellschaft, jetzt dem Reich gehörige Grundstück keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. März 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.