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Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs. Vom 19. Juni 1912

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Gesetzestext
unkorrigiert
Titel: Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs. Vom 19. Juni 1912.
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1912, Nr. 37, Seite 395–397
Fassung vom: 19. Juni 1912
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juni 1912
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 4086.) Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs. Vom 19. Juni 1912.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Das Strafgesetzbuch wird dahin geändert:
1. Der § 123 erhält nachstehende Fassung:
§ 123.
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder wer in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienste oder Verkehre bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
2. a) Im § 114 Abs. 2 werden vor dem Worte „ein“ die Worte eingeschaltet:
“oder Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“. [396]
2. b) In den §§ 136, 137, im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1, im § 327 Abs. 1 und im § 328 Abs. 1 werden vor dem Worte „bestraft“ eingeschaltet:
im § 136 die Worte:
“oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark“,
im § 137 und im § 328 Abs. 1 die Worte:
“oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark“,
im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1 und im § 327 Abs. 1 die Worte:
“oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“.
3. Der § 325 erhält folgende Fassung:
§ 325.
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Geschieht die Handlung in der Absicht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.
4. Als § 223a Abs. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht achtzehn Jahre alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht oder seinem Hausstand angehört, oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat, ein Körperverletzung mittels grausamer oder boshafter Behandlung begangen wird.
5. a) Als § 248a wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 248a.
Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgerung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. [397]
5. b) Die Nr. 5 des § 370 erhält folgende Fassung:
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
6. Als § 264a wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 264a.
Wer aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines andern durch Täuschung (§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
7. Im § 369 Nr. 1 wird das Wort „Schlosser“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
8. Der § 355 des Strafgesetzbuchs erhält folgende Fassung:
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eöffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit Gefängnis bestraft.
Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1912.
(L. S.)  Wilhelm.
 von Bethmann Hollweg.