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Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia

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Titel: Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 13, Seite 197–204
Fassung vom: 31. Oktober 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Mai 1868
Inkrafttreten:
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(Nr. 98.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. Vom 31. Oktober 1867. (No. 98.) Treaty of Amity, Commerce and Navigation between the Republic of Liberia and the Northgerman Confederacy. Of the 31th October 1867.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, einerseits,
und
His Majesty the King of Prussia in the name of the Northgerman Confederacy on the one part,
and
der Präsident der Republik Liberia, andererseits,
the President of the Republic of Liberia on the other part,
von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der Handels- und Schiffahrts-Beziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: being desirous of increasing the intercourse of Commerce and Navigation between the Northgerman Confederacy and the Republic of Liberia, have agreed upon concluding a Treaty for the purpose, and appointed as their Plenipotentiaries to wit:
Seine Majestät der König von Preußen
His Majesty the King of Prussia
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an den Großherzoglich Mecklenburgischen Höfen und bei den freien Hansestädten, Carl Albert von Kamptz, Ritter des Rothen Adlerordens zweiter Klasse, etc. [198]
the sieur Charles Albert de Kamptz, His Majesty’s Envoy Extraordinary and Minister Plenipotentiary at the Courts of Mecklenburg-Schwerin and Mecklenburg-Strelitz and the free Hanseatic Cities, knight of the order of the red Eagle second Class etc.
der Präsident der Republik Liberia
the President of the Republic of Liberia
den Konsul der Republik zu Hamburg, C. Goedelt,
C. Goedelt, Esquire, Consul of the Republic of Liberia at Hamburg,
welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. who, after having communicated to eachother their respective full powers found to be in due and proper form, have agreed upon the following articles:

Artikel 1.

Zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia und deren Staats-Angehörigen und Bürgern soll fortdauernder Friede und Freundschaft bestehen.

ARTICLE 1.

There shall be perpetual peace and friendship between the Republic of Liberia and the Northgerman Confederacy, their subjects and citizens.

Artikel 2.

Zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und der Republik Liberia soll gegenseitige Verkehrsfreiheit stattfinden. Es soll den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen werden oder künftig zugelassen werden möchten, aufzuhalten und daselbst Handel zu treiben. Sie sollen für ihre Person und für ihr Eigenthum den vollständigsten Schutz genießen; es soll ihnen unter denselben Bedingungen wie den Einheimischen freistehen, ohne Beschränkung oder Benachtheiligung durch Monopole, Kontrakte oder irgend welche ausschließliche Kauf- oder Verkaufs-Privilegien, an wen und von wem sie wollen, zu verkaufen und zu kaufen; und sie sollen außerdem alle anderen Rechte und Vergünstigungen genießen, welche gegenwärtig oder künftig irgend welchen anderen Ausländern, Bürgern oder Unterthanen der meistbegünstigten Nation eingeräumt werden. In Erwiederung dessen sollen die Bürger der Republik Liberia gleichen Schutz und gleiche Vergünstigun­gen in den Staaten des Norddeutschen Bundes genießen. [199]

ARTICLE 2.

There shall be reciprocal freedom of intercourse between the Republic of Liberia and the Northgerman Confederacy. The subjects of the Republic of Liberia shall be permitted to reside and carry on trade in all parts of the Northgerman Confederacy, where other foreigners now are or in future may be admitted. They shall enjoy full protection for their persons and their property. They shall be allowed to buy from and to sell to whomsoever they like under the same conditions as the natives without limitation or restriction by reason of monopolies, contracts or any other exclusive privilege of purchase or sale, and shall moreover enjoy all rights and privileges which now are or in future may be granted to any other foreigners, citizens or subjects of the most favored nation. In consideration whereof, the citizens of the Northgerman Confederacy shall enjoy equal privileges in the Republic of Liberia.

Artikel 3.

Es sollen in der Republik Liberia keine anderen oder höheren Tonnengelder, Einfuhr- oder anderen Zölle oder Abgaben von Deutschen Schiffen oder von in Deutschen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren erhoben werden, als diejenigen, welche gegenwärtig von Nationalschiffen oder von in Nationalschiffen ein- oder ausgeführten Waaren derselben Art erhoben werden oder künftig erhoben werden möchten; und ebenso sollen in den Staaten des Norddeutschen Bundes keine anderen oder höheren Tonnengelder, Einfuhr- oder andere Zölle oder Abgaben von Schiffen der Republik Liberia oder von in solchen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren erhoben werden, als diejenigen, welche gegenwärtig von Nationalschiffen oder von in Nationalschiffen ein- oder ausgeführten Waaren derselben Art erhoben werden oder künftig erhoben werden möchten.

ARTICLE 3.

No other or higher tonnage, import or other dues or taxes, shall be levied in the Estates of the Northgerman Confederacy on Liberian vessels or on merchandise imported or exported in Liberian vessels than those which now are or in future may be levied upon national vessels or on merchandise of like nature imported or exported in national vessels, and in like manner, no other or higher tonnage, import or other tolls, or dues, shall be levied in the Republic of Liberia on vessels of the Northgerman Confederacy or on merchandise imported or exported in such vessels, but those which now are or in future may be levied upon national vessels, or on merchandise of like nature imported or exported in the same.

Artikel 4.

Waaren oder Güter, welche aus den Staaten des Norddeutschen Bundes in irgend welchem Schiffe, oder in Deutschen Schiffen aus irgend welchem Lande eingeführt werden, sollen Seitens der Republik Liberia nicht verboten noch mit höheren Abgaben als denjenigen belastet werden, welche von Waaren oder Gütern derselben Art, die aus irgend einem anderen fremden Lande kommen oder in irgend welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben werden.

ARTICLE 4.

Wares or merchandise which shall be exported from the Republic of Liberia in any bottom whatever, or which shall be imported in Liberian vessels from any country whatever shall not be prohibited by the Northgerman Confederacy nor encumbered with higher duties than those wares or merchandise of the same kind arriving from any other foreign country or in any other vessels whatsoever.
Alle Erzeugnisse der Republik Liberia sollen von dort durch Angehörige und Schiffe des Norddeutschen Bundes unter eben so günstigen Bedingungen ausgeführt werden können, als durch die Unterthanen und Schiffe irgend eines anderen fremden Landes. [200]
All and any produce emanating from the States of the Northgerman Confederacy, shall be exported from the ports of the Northgerman Confederacy bv Liberian citizens and Liberian vessels on conditions as favorable as enjoyed by the subjects of any other foreign state.
In gleicher Weise sollen Waaren oder Güter, welche aus der Republik Liberia in irgend welchem Schiffe, oder in Schiffen der Republik Liberia aus irgend welchem Lande eingeführt werden, Seitens des Norddeutschen Bundes nicht verboten, noch mit höheren Abgaben als denjenigen belastet werden, welche von Waaren oder Gütern derselben Art, die aus irgend einem anderen fremden Lande kommen oder in irgend welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben werden; und es sollen alle Erzeugnisse der Staaten des Norddeutschen Bundes von dort durch Bürger und Schiffe der Republik Liberia unter eben so günstigen Bedingungen ausgeführt werden können, als durch die Unterthanen und Schiffe irgend eines anderen fremden Landes.
And in like manner, wares and merchandise, which shall be exported from the States of the Northgerman Confederacy in any vessel whatsoever, or which shall be imported in vessels of the Northgerman Confederacy from any country whatsoever shall not be prohibited by the Republic of Liberia, nor encumbered by higher duties than those wares or merchandise of the same kind arriving from any other foreign country or in any vessel whatsoever; and all produces of the Republic of Liberia shall be exported thence by subjects of the Northgerman Confederacy and vessels of the Northgerman Confederacy, on conditions as favorable as those, on which they may be exported by the subjects and vessels of any other foreign state.

Artikel 5.

Der Schutz der Regierung der Republik Liberia soll allen Deutschen Schiffen, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden. Falls ein solches Schiff an der Küste der Republik Schiffbruch leiden sollte, so sollen die Ortsbehörden demselben Hülfe und Schutz vor Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wracke geborgenen Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurückgegeben werden. In gleicher Art soll der Schutz der Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes allen Schiffen der Republik Liberia, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden, und es sollen, falls ein solches Schiff an den Küsten des Norddeutschen Bundes Schiffbruch leiden sollte, die Ortsbehörden demselben Hülfe und Schutz vor Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wracke geborgenen Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurückgegeben werden. [201]

ARTICLE 5.

The protection of the Governments of the States of the German Confederacy shall be granted to all Liberian ships, their commanders and crews. If any such ship be wrecked upon the coast of the Northgerman Confederacy, the local authorities, shall afford them aid and protection against pillage, and care that all objects saved from the wreck shall be returned to their lawful owners. In like manner, the protection of the Government of the Republic shall be granted to all German ships, their commanders and crews, and if any such ship be wrecked on the coasts of the Republic of Liberia, the local authorities shall afford them aid and protection against pillage, and care that all objects saved from the wreck be returned to the lawful owners.
Der Betrag der Bergungskosten soll im Streitfalle durch von beiden Theilen gewählte Schiedsrichter festgesetzt werden.
The amount of the salvage charges, shall in case of contention, be settled by arbitrators chosen by the two parties.

Artikel 6.

Da in der Absicht der vertragenden Theile liegt, sich durch den gegenwärtigen Vertrag zu verpflichten, einander auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln, so wird hiermit unter ihnen verabredet, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche einer der kontrahirenden Theile in Handels- oder Schiffahrts-Angelegenheiten den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig oder künftig gewähren sollte, auf die Angehörigen des anderen vertragenden Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten dieses anderen Staates unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das Zugeständniß ein bedingtes war.

ARTICLE 6.

It being the intention of the two contracting parties to bind themselves by the present convention, to treat each other on the basis of the most favored nation, it is hereby agreed between them, that every favor, every preference or every immunity which either of the contracting parties may presently or at any future time grant to the subjects or citizens of any other state in matters of commerce or navigation, will be extended to the subjects of the other contracting party gratuitously, if the concession in favor of such other state should have taken place gratuitously, or at a consideration of an indemnification as nearly as possible equal to the value, in case the favor shall have been conditional.

Artikel 7.

Es soll einem jeden der vertragenden Theile freistehen, im Gebiete des anderen zum Schutze des Handels Konsuln zu bestellen; kein Konsul jedoch darf amtliche Handlungen vornehmen, bevor er nicht von der Regierung, bei welcher er beglaubigt worden, in der gewöhnlichen Form anerkannt und zugelassen ist. [202]

ARTICLE 7.

Each of the contracting parties shall be at liberty to appoint Consuls within the territory of the other for the protection of commerce, but no Consul shall exercise official duties until he has been approved of and admitted in the usual form by the Government to which he is accredited.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von zwölf Jahren von dem 1. Juli 1868 an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten in Kraft bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten zwölfjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. Und es wird hiermit zwischen ihnen verabredet, daß nach dem Ablauf der zwölf Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen.

ARTICLE 8.

The present Treaty shall be in force for the term of twelve years, to commence on the 1st of July 1868 and then continue in force for more twelve months after either of the contracting parties shall have given notice to the other of its intention to terminate the same, each of the contracting parties reserving to itself, the right of giving such notice to the other at the end of said term of twelve years, or at any later period. And it is hereby agreed between them, that at the expiration of the twelve months after receipt of such notice, the present Treaty and all its conditions will totally cease and stand void.

Artikel 9.

Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jetzt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbehalten.

ARTICLE 9.

The right of joining the present Treaty is reserved to any state, which is now or shall in future be a member to the Germanic Union of Customs.
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und der Republik Liberia bewirkt werden.
Any accession to the present Treaty shall be obtained by reciprocal declaration between such acceding states and the Republic of Liberia.

Artikel 10.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich, spätestens binnen zwölf Monaten vom heutigen Tage ab gerechnet, in Hamburg ausgewechselt werden.

ARTICLE 10.

The present Treaty shall be ratified, and the ratifications be exchanged at Hamburg as soon as possible, not later than within twelve months from this days date.
Des zu Urkund haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und besiegelt.
In witness whereof the Plenipotentiaries have signed and sealed this Treaty.
So geschehen zu Hamburg am Ein und dreißigsten Oktober 1860 und Sieben.
Done at Hamburg this thirty first day of October in the year of our Lord 1867.
C. A. Kamptz.
(L. S.)
C. Goedelt.
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind in Hamburg ausgewechselt worden.

[203]


Verhandelt Hamburg, den 31. Oktober 1867.

Vor der Unterzeichnung des zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia unterhandelten Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrages durch die beiderseitigen Bevollmächtigten gab der Bevollmächtigte der Republik Liberia folgende Erklärung mit dem Antrage ab, daß dieselbe durch ein besonderes, von beiden Bevollmächtigten zu unterzeichnendes Protokoll konstatirt werden möge.

In mehreren Verträgen, welche die Republik Liberia mit fremden Mächten geschlossen habe, sei auf Verlangen des Präsidenten derselben ein Artikel des Inhalts aufgenommen worden,
„es sei klar und gegenseitig von den vertragschließenden Theilen verstanden, daß kein Artikel, keine Bestimmung, noch irgend ein Theil dieses Vertrages so ausgelegt, zu deuten, oder zu verstehen sei, daß die respektiven Regierungen der vertragschließenden Theile verhindert sein sollen, wenn die Eine oder Andere für gut befindet solches zu thun, durch Gesetzbestimmungen Schiffe, sowie die Aus- und Einfuhr der Bürger des anderen Theiles auf besonders errichtete Hafenplätze zu beschränken.“
Da die in dem Vorstehenden ausgedrückte Befugniß ihrem Sinne nach schon in dem Artikel 2. des Vertrages enthalten sei, insofern derselbe bestimme, daß den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein solle, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jetzt andere Ausländer zugelassen werden, aufzuhalten u. s. w., so wolle er auf Aufnahme eines solchen besonderen Zusatzes in dem Vertrage selbst nicht weiter dringen und sich mit der bloßen Erwähnung des Gegenstandes in dem gegenwärtigen Protokolle begnügen. Zur näheren Beleuchtung der von der Regierung der Republik erlassenen, den Handel und namentlich den Küstenhandel betreffenden gesetzlichen Bestimmungen glaube er nur noch folgende Bemerkungen anschließen zu sollen.
Um in früheren Zeiten häufig vorgekommenen Störungen der Ruhe und des Handels durch die eingeborenen wilden Stämme vorzubeugen, seien an den Küsten des Landes Hafenplätze festgestellt worden, welche sich besonders zum Haupthandel eigneten und wo sich Zollhäuser befänden; dagegen seien die kleinen Zwischenplätze nur kleinen Liberianischen Fahrzeugen zugängig, die sich ausschließlich mit dem Küstenhandel befaßten. Größeren Liberianischen Schiffen, die nach fremden Welttheilen fahren, sei eben so wenig der Verkehr in anderen Plätzen, als in den gesetzlich bestimmten Hafenplätzen gestattet. Dabei habe nicht die Absicht vorgewaltet, den Verkehr zu beschränken, sondern die Fremden vor Willkühr der Eingeborenen zu schützen.
Außerdem habe er noch zum Artikel 5. des Vertrages die Bemerkung zu machen, daß die Regierung der Republik Liberia nur Ein Kriegsschiff besitze und dasselbe nicht zugleich an verschiedenen Orten verwenden könne, um den in diesem Artikel zugesagten Schutz zu leisten, weshalb er die Einschaltung der Worte: [204]
„welche in ihrer Macht liegt“
hinter dem Worte „Schutz“ gern gesehen haben würde; er erkenne jedoch an, daß diese Auslegung sich von selbst verstehe und erkläre sich mit der Erwähnung des Sachverhältnisses in dem gegenwärtigen Protokolle zufrieden.
Da ein Weiteres von keiner Seite zu bemerken war, so ist die Verhandlung geschlossen, von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden.
     v. Kamptz.           C. Goedelt.     
(L. S.) (L. S.)