Zum Inhalt springen

Ernennung zu Deutschen Bundeskonsuln. Vom 21. Januar 1869

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Ernennung zu Bundeskonsuln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 1, Seite 30–31
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Januar 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[30]


(Nr. 217.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Preußischen Konsul José M. Marina zu Gijon,
den Großherzoglich Oldenburgischen, sowie Hamburgischen, Bremischen und Lübeckischen Konsul Manuel Barcena y Franco zu Vigo, und
den Preußischen und Hamburgischen Konsul Jean Pierre Schwartz zu Santa Cruz (Teneriffa)

zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.


(Nr. 218.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den bisherigen Preußischen, Mecklenburgischen und Hamburgischen Konsul Harald Feddersen in St. Thomas (Antillen)

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.


(Nr. 219.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Kaufmann Bruno v. Rauchhaupt zu Lagos (Guinea)

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.


(Nr. 220.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Kaufmann Ernst Kropf zu Cadiz

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. [31]


(Nr. 221.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen Norddeutschen Bundes

den bisherigen Preußischen Konsul José Eusebio Röchelt zu Bilbao

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.