Zum Inhalt springen

Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. Vom 1. März 1870

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 4, Seite 37
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. März 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[37]


(Nr. 421.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Bayerischen Hofe, Freiherrn v. Werthern in dieser Eigenschaft auch für den Norddeutschen Bund bei des Königs von Bayern Majestät zu beglaubigen geruht.