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Ermächtigung von Deutschen Konsuln. Vom 31. Mai 1872

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Ermächtigung von Deutschen Konsuln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 15, Seite 152
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1872
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(Nr. 828.) Den Konsuln Lueder in Canton, Annecke in Shanghai, Wentzel in Tientsin und v. Bergen in Bangkok ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 599), einem Jeden für seinen Amtsbezirk, die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.