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Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe

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Gesetzestext
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Titel: Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 28, Seite 531–532
Fassung vom: 14. Juni 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1877
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(Nr. 1202.) Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 14. Juni 1877.

Auf Ihren Bericht vom 8. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund der nachgenannten Gesetze:

a) vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18),
b) vom 3. Januar 1876, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1),
c) vom 3. Januar 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1),
d) vom 10. Mai 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 494),
e) vom 23. Mai 1877, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich (Reichs-Gesetzbl. S. 500),
f) vom 21. Mai 1877, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen (Reichs-Gesetzbl. S. 513)

ein Betrag von 77.731.321 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werden.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. [532]

Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. Juni 1877.
 Wilhelm.

 Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.