Zum Inhalt springen

Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend.; Sachsen-Hildburghausen
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 9 S. 42.
Fassung vom: 29. Februar 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[41]

Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend.

Unter Beziehung auf die früheren, wegen dieses Gegenstandes erlassenen Bekanntmachungen, setzt man die Großherzoglichen betreffenden Behörden zur Nachachtung in den vorkommenden Fällen in Kenntniß, daß auch mit dem Herzogthum Sachsen-Hildburghausen deshalb eine Uebereinkunft getroffen worden ist.

In Folge derselben wurde für das genannte Herzogthum die Justiz-Abtheilung der Landes-Regierung zu Hildburghausen, als diejenige Gerichtsstelle bezeichnet, an welche sich die diesseitigen Justiz-Behörden zu wenden haben.

Darmstadt den 29ten Februar 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.     Jaup.     Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.