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Der Aberglauben ist abzustellen

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Gesetzestext
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Titel: Der Aberglauben ist abzustellen
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Österreich-Ungarn
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Theresianisches Gesetzbuch 1755, Seite 172
Fassung vom: 1. März 1755
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten:
Anmerkungen: auch bekannt als „Vampirerlass“
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Quelle: ÖNB-Dokumentenserver: S. 172 und 173
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[172]

Nro. 385.

Den 1. März. 1755. Der Aberglauben ist abzustellen. Da die Landesinnwohner in ihrer Leichtgläubigkeit nicht nur so weit gehen, daß sie dasienige, was ihnen ein Traum, oder Einbildung vorstellet, oder durch andere betrügerische Leute vorgespiegelt wird, für Gespenster und Hexerei halten, nicht minder den für besessen sich ausgebenden Leuten alsogleich Glauben beimessen, sondern daß sie auch in dieser ihrer Leichtgläubigkeit öfter von einigen mit Vorurtheile eingenommenen Geistlichen gestärket werden; wie dann letzthin in Marggrafthum Mähren die Sache soweit getrieben worden ist, daß von der Geistlichkeit verschiedene Körper unter dem Vorwande, daß sie mit dem sogenannten Magia posthuma behaftet gewesen, aus dem Freudhofe ausgegraben, und einige davon verbrennet worden, wo doch hiernächst bei der erfolgten Untersuchung sich nichts anders, als was natürlich war, befunden hat. Mithin wird verordnet, daß künftighin alle dergleichen Sachen von der Geistlichkeit, ohne Beitretung des Politikums nicht vorgenommen, [173] sondern allemal, wenn ein solcher Fall eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei, oder eines angeblichen von Teufel Besessenen vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeiget, mithin von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Phisikus die Sache untersuchet, und eingesehen werden soll, ob, und was für Betrug darunter verborgen, und wie sodann die Betrüger zu bestrafen wären.

Verordnung Wien vom 1. März 1755.