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Das vermeintliche Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und Richters im Sachsenspiegel

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Textdaten
Autor: Karl Zeumer
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Titel: Das vermeintliche Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und Richters im Sachsenspiegel
Untertitel:
aus: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung. Bd. 35 = 48 , 1914, S. 68–75
Herausgeber: E. I. Bekker, L. Mitteis, R. Schröder, H. Brunner, U. Stutz, A. Werminghoff
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Hermann Böhlaus Nachfolger
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Erscheinungsort: Weimar
Übersetzer:
Originaltitel:
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Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte, Kopie auf Commons
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[68]
III.
Das vermeintliche Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und Richters im Sachsenspiegel.
Von
Karl Zeumer.[1]

Die Stelle Sachsenspiegel, Ldr. III, 78, § 2, in welcher man ein Widerstandsrecht gegen Unrecht des Königs und des Richters hat sehen wollen, lautet:

Die man mut ok wol sime koninge unde sime richtere unrechtes wederstan, unde san helpen weren to aller wis, al si he sin mach oder sin herre, unde ne dut dar an weder sine trüwe nicht.

Wir folgen hier unbedenklich dem Texte der Homeyerschen Ausgabe, der in allem Wesentlichen der ursprünglichen Fassung entsprechen dürfte. Denn wenn die Quedlinburger [69] Handschrift und mit ihr einige andere der A-Klasse statt „san“ ein sinnloses „sol“ oder andere Wortformen bieten, so kann nicht zweifelhaft sein, daß hier ursprünglich „san“ gestanden hat; und wenn in der Quedlinburger Handschrift, was Homeyer nicht anführt, „weren“ fehlt, so findet sich doch dieses Wort in allen anderen Handschriften der A-Klasse, so daß an seiner Ursprünglichkeit nicht gezweifelt werden kann.

Dieser Text kann nun, wenigstens bei oberflächlicher Lektüre, so verstanden werden, als ob hier jedermann das Recht oder gar die Pflicht zuerkannt werde, dem Unrecht, welches der König oder der Richter begeht, Widerstand zu leisten, und so ist die Stelle tatsächlich auch schon früh verstanden. Das zeigt schon die von Homeyer angeführte Stelle der Glosse, die aber Anstand nimmt, unsere Stelle auf den römischen König zu beziehen, da diesem niemand widerstehen dürfe, er habe denn zuvor das Reich verwirkt. Die Glosse lautet:

Darmede meinet he sunderlike koninge, alse den van Bemen edder den van Denemarken. Aver deme romeschen [70] koninge ne mut niman wederstan, he ne vorwerke denne dat rike.

Den letzten Worten der Glosse mehr als dem Texte des Rechtsbuches selbst entspricht auch das ebenfalls von Homeyer angeführte Bild, auf dem ein König dargestellt ist, dem jemand die Krone vom Haupte nimmt. Unter den Neueren deutet unsere Stelle auf ein Recht des Widerstandes gegen Unrecht des Königs oder des Richters kein Geringerer als Homeyer selbst, wie es wenigstens den Anschein hat.[2] Doch sehen wir, ob mit Recht!

Würde sich ein solches Widerstandsrecht gegen den Unrecht begehenden König, um hier zunächst nur diesen auffälligsten Punkt ins Auge zu fassen, in das Bild einfügen lassen, das der Sachsenspiegel von dem Recht des Königs entwirft? Ich glaube: Nein! Zwar steht Eike von Repgow nicht auf dem Standpunkt, daß der König kein Unrecht tun könne, im Gegenteil rechnet er sogar mit dem Falle, daß dem Könige infolge von Übeltaten die Krone und das Leben abgeurteilt werden könne, Ldr. III, 54 § 4. Wie aber niemand wegen begangenen Unrechtes zur Rechenschaft gezogen und bestraft werden kann ohne Gericht und Urteil, so kann auch der König nicht bestraft werden [71] ohne gerichtliches Urteil. Er hat wie jedermann einen Richter über sich, den Pfalzgrafen bei Rhein, und auch der kann den König zu peinlicher Strafe erst dann verurteilen, wenn dem Könige sein fränkisches Recht und das Reich vorher abgesprochen ist. Wie aber der Vollzug einer peinlichen Strafe an der Person des Königs nur möglich war unter der Voraussetzung, daß er das Reich verwirkt habe, so hält der Glossator auch nur unter derselben Voraussetzung einen Widerstand gegen wirkliches oder vermeintliches Unrecht des Königs für erlaubt. Gewiß mit Recht! Denn wenn auch der Sachsenspiegel einen solchen Satz nicht ausdrücklich ausspricht, so ist doch die ganze Stellung, die er dem Könige zuweist, eine solche, daß er einen Widerstand gegen den im Amte befindlichen König gar nicht in Frage kommen lassen kann. Der König ist der oberste Richter im Reich, er ist auch die Quelle aller hohen Gerichtsgewalt im Reich, die er den Fürsten und Grafen überträgt. Er verleiht die weltlichen Fürstentümer und den geistlichen Fürsten die Regalien. Er ist der höchste Lehnsherr, der höchste Kriegsherr, der Inhaber aller Banngewalt. Schon als römischer König ist er zugleich Kaiser, wenn auch bis zur Weihe durch den Papst zunächst ohne diesen Titel zu führen, und hat als solcher die weltliche Gewalt im Imperium unmittelbar von Gott. Und diesem Könige gegenüber sollte einem jeden einzelnen seiner Untertanen das Recht zustehen, ihm Widerstand zu leisten, wenn der König sich irgendwie im Unrecht befinden sollte? Es wird nicht gesagt, in welcher Weise das Unrecht des Königs festgestellt werden sollte. Das hätte wohl nach Eikes Ansichten über das Königtum nur durch ein gerichtliches Verfahren vor dem Pfalzgrafen erfolgen können. Das Urteil aber, mit welchem dies Verfahren schloß, mußte, wenn es die Wirkung haben sollte, den Widerstand gegen den König zu gestatten, die Verurteilung des Königs zu peinlicher Strafe enthalten, denn nur in diesem Falle mußte ihm zuvor das Reich mit Urteilen verteilt sein. Auch dem Glossator war ein Widerstand gegen den König von seiten eines Reichsuntertanen nur denkbar, wenn der König das Reich verwirkt hatte. Dann war aber der, welcher das Unrecht beging, nicht mehr der [72] König. Zeigt sich schon durch das eben Gesagte das Bedenkliche der älteren Interpretation unserer Stelle, so treten noch andere Gründe hinzu, welche jene Interpretation unbedingt ausschließen.

Es fügt sich alles zu Sinn und Ordnung, wenn wir den ersten Satz so verstehen: „Ein Mann darf seinem Könige, bzw. seinem Richter helfen, gegen Unrecht Widerstand zu leisten usw.“ Jetzt ist außer dem Mann und dem König, bzw. dem Richter, noch ein Dritter im Spiele, auch wenn er nicht ausdrücklich genannt wird, zu welchem der Mann in einem Mannschafts- oder Magschaftsverhältnis stehen konnte. Der Sinn ist nunmehr vollständig klar: Erfüllt ein Mann gegenüber seinem Könige oder seinem Richter die schuldige Pflicht der Rechtshilfe, indem er ihm Beistand leistet im Widerstand gegen das Unrecht, d. h. bei der Verfolgung und Bestrafung des Unrechts, so kann er durch die Erfüllung dieser Pflicht keinen Treubruch begehen gegen den Übeltäter, wenn dieser sein Herr oder sein Mage sein sollte.

Freilich müssen wir, um zu dieser Auslegung zu gelangen, annehmen, daß Eike hier nachlässig konstruiert habe. Wir müssen das „helpen“ aus dem zweiten Teil des Satzes vorwegnehmen und bereits den ersten Teil damit konstruieren, etwa in folgender Weise: Der Mann darf wohl dem Könige helfen, dem Unrecht zu widerstehen und es abzuwehren in jeder Weise. Ganz leicht würde sich der von uns geforderte Sinn ergeben, wenn Eike geschrieben hätte: „und san weren helpen“ statt „und san helpen weren“. Ich glaube aber, daß wir dem Verfasser geringeres Unrecht tun, wenn wir ihm diese unbedeutende Nachlässigkeit in der Wortstellung zutrauen, als wenn wir ihm zumuten wollten, dem Widerspruch Ausdruck gegeben zu haben, den die Worte nach der bisherigen Deutung ergeben. Andere grammatische Schwierigkeiten gibt es für unsere Deutung nicht, wenigstens keine, die nicht auch der bisherigen Erklärung entgegenständen. Dahin gehört, daß „weren“, wenigstens nach Lexer, nicht mit dem Genitiv verbunden nachzuweisen ist. Aber diese Konstruktion müßten wir, wie gesagt, auch bei der früheren Deutung annehmen.

[73] Mit anscheinend größerem Recht könnte man uns einwerfen, daß dieselbe Konstruktion des Wortes „wederstan“, wie sie bei der früheren Erklärung Platz greifen würde, nämlich mit dem Dativ der Person und dem Genitiv der Sache, sich in einer andern Stelle des gleichen Buches des Sachsenspiegels findet. Wo vom Recht des Fronboten die Rede ist, heißt es III, 56 § 2: „wederstat man ime rechtes“, d. h. leistet man ihm Widerstand bei der Ausübung seiner rechtmäßigen Amtshandlungen, usw. Die Analogie ist unverkennbar. Kann sie uns aber veranlassen, unsere Stelle grammatisch in gleicher Weise zu konstruieren? Mit anderen Worten: müssen wir, weil in einem Falle unzweifelhaft „wederstan“ mit einem Dativ der Person konstruiert ist, dieselbe Konstruktion auch in einem andern Falle voraussetzen, wo sich allerdings auch ein Dativ der Person findet, für den aber auch eine andere Beziehung, die auf „helpen“, naheliegt? Ich kann der Analogie keineswegs diese zwingende Kraft zugestehen.

Unabweisbar aber erscheint mir meine Deutung, wenn wir den Zusammenhang in Betracht ziehen, in den unser Satz eingefügt ist. Der ganze Artikel handelt von Fällen, in denen man gewaltsame Handlungen gegen solche Personen begehen kann, denen man zu Treue verpflichtet ist, ohne diese Treue zu verletzen. Im ersten Paragraphen dieses Artikels, III, 78 § 1, wird gesagt, daß der König oder der Richter, der über Leib und Leben oder über das Erbe seines Magen oder seines Mannes richtet, damit seine Treupflicht nicht verletzt. Daran schließt sich unser § 2 sachgemäß aber nur dann, wenn er den von uns gedeuteten Inhalt hat: Wie König und Richter nach § 1 keinen Treubruch gegen Mage oder Man begehen können, indem sie ihres Richteramtes walten, so können auch deren Gerichtspflichtige durch Leistung der schuldigen Rechtshilfe einen Treubruch gegen Herren oder Magen nicht begehen. Wird hier bestimmt, daß die Rechtshilfe in jeder Weise, „to aller wis“ erfolgen kann, ohne daß dadurch eine Treupflicht verletzt werden könne, so werden dann in den folgenden beiden Paragraphen noch zwei besondere Fälle solcher Rechtshilfe erörtert, die Verfolgung und Festnahme des [74] auf handhafter Tat mit Gerüft verfolgten Verbrechers und die Folge vor die Burg eines durch Mannschaft oder Magschaft Verbundenen auf Ladung des Richters. In richtiger Erkenntnis dieses Zusammenhanges hat denn auch der Verfasser des Schwabenspiegels seine Vorlage, den Sachsenspiegel, an unserer Stelle so verstanden, wie wir es tun, und den Text so umgestaltet, daß ein Zweifel über seine Bedeutung ausgeschlossen war. Er schrieb (c. 131 bei Gengler = c. 151b bei Laßberg): „ein ieglich man sol dem künige und andern rihtern rehtes gerihtes helfen, swa si dar zu geladen werdent mit rehte, wider sinen herren und wider sinen mac, und tut wider sine triwe niht.“

Der Verfasser des Schwabenspiegels hat die Bedeutung der Stelle aus dem Zusammenhange, in dem sie steht, richtig erkannt und demgemäß formuliert, während der fast ein halbes Jahrhundert später schreibende Glossator des Sachsenspiegels sich ohne Beachtung des Zusammenhanges an die rein grammatisch genommen näherliegende Deutung gehalten und sie auf ein Recht des Widerstandes gegen den Unrecht tuenden König und Richter bezogen hat. Aber indem er seine Erklärung gibt, läßt er deutlich die Unhaltbarkeit dieser Stelle erkennen. Wenn Eike schreibt „sinem koninge“, so sollte er damit nach Ansicht des Glossators „sunderlike koninge“ meinen, wie den von Böhmen oder Dänemark, nicht aber den deutschen oder römischen König! Der König also, welcher der einzige König für die weit überwiegende Mehrheit der Deutschen war und für die Sachsen doch fast ausschließlich in Betracht kam, hätte unter jener Bezeichnung nicht verstanden sein sollen? Das ist eine Deutung, die das Merkmal des Notbehelfs unverkennbar an der Stirn trägt. Wenn der Glossator ausdrücklich zugibt, daß der Sachsenspiegel einen Widerstand gegen den römischen König nicht erlauben konnte, und da er wissen mußte, daß andere Könige, wenn überhaupt, so doch nur in ganz verschwindendem Maße für die Sachsen in Betracht kommen konnten, so blieb für seine Erklärung kein Raum.

Und noch Eins. Was sollte wohl die starke Betonung: „sime koninge, sime richtere“ bedeuten, wenn es sich [75] darum handelte, ein Widerstandsrecht gegen König und Richter zu statuieren? Wäre der Widerstand gegen das Unrecht des eigenen Königs und Richters erlaubt gewesen, so mußte das doch erst recht der Fall sein, wenn es sich um Unrecht eines fremden Königs oder Richters handelte! Eine Einschränkung auf den eigenen König und Richter wäre in diesem Falle ganz unverständlich, wogegen sie durchaus sachgemäß ist, wenn wir den Satz von der Rechtshilfe verstehen. Zu einer solchen war man nur dem eigenen Könige und dem eigenen Richter verpflichtet.

Nach alledem dürfen wir unsere Sachsenspiegelstelle nicht mehr auf ein Widerstandsrecht gegen die weltliche Obrigkeit, sondern trotz einiger grammatischer Bedenken mit dem Verfasser des Schwabenspiegels nur auf die dem Könige und dem Richter zu leistende Rechtshilfe beziehen.

Anmerkungen der Vorlage

  1. In den letzten Jahren seines Lebens hat Karl Zeumer seine Studien mit besonderer Vorliebe dem Sachsenspiegel und seinem Verfasser zugewandt. Im Sommer 1913 schrieb er den hier veröffentlichten Entwurf; es sollte sein letzter sein. Das schwere Leiden, das ihn im Herbst desselben Jahres befiel, hinderte ihn an der Vollendung der „Widerstandsrechts“-Arbeit, die er selbst als noch unfertig empfand. Unabhängig von Zeumer hatte sich inzwischen auch der Unterzeichnete mit demselben Problem befaßt und war zu einem entgegengesetzten Ergebnis gelangt. Anfang 1914 konnte ich Zeumer von meiner (inzwischen unter dem Titel „Gottesgnadentum und Widerstandsrecht. Mittelalterliche Studien I, 2“ veröffentlichten) Arbeit Mitteilung machen, worauf mir Zeumer umgehend seine Abhandlung im Manuskript übersandte. Wir beide hofften damals, daß uns noch eine mündliche Erörterung der Punkte, in denen wir zu verschiedener Ansicht gelangt waren, vergönnt sein würde. Der Tod zerstörte diese Hoffnung. Wenn ich nun hier, den Wünschen des Verewigten und dem ehrenvollen Auftrag von Frau Geheimrat Zeumer gemäß die Skizze zum Abdruck bringe, so tue ich es in der Überzeugung, daß die Arbeit auch ohne die von Zeumer selbst so dringend gewünschte Revision der Wissenschaft Förderung genug bringt, um die Veröffentlichung zu rechtfertigen. So sehr es mich persönlich schmerzt, gerade in diesem Fall der Ansicht meines lieben Lehrers nicht beistimmen zu können, so weiß ich mich doch auch hier in seiner Schuld, insofern die vorliegende Skizze mich zu einer erneuten Prüfung der Frage veranlaßt hat (Anhang XVII des angegebenen Buchs). Die Wissenschaft möge nun entscheiden, welche Ansicht die richtige ist. Der Abdruck geschieht ohne sachliche Änderung, nur mit stilistischer Überarbeitung und Ausmerzung solcher Unebenheiten, die der Verfasser selbst beseitigt haben würde, wenn ihm die Vollendung der Skizze vergönnt gewesen wäre. Fritz Kern.     
  2. Dagegen findet sich diese Auffassung abgelehnt bei J. W. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter I, Braunschweig 1879, S. 112: „Ist gleich der Richter der alleinige Träger der Gerichtsgewalt, so ist doch gegen den Mißbrauch derselben schon durch die bisher beschriebenen Einrichtungen … thunlichst vorgebeugt. Allein die Fürsorge der Rechtsordnung geht noch weiter. Sie erlaubt nicht nur den passiven Widerstand der Dingpflichtigen gegen den Recht weigernden Richter (Zitate), sie gestattet sogar einen activen Widerstand gegen den Richter, der offenbares Unrecht zu begehen im Begriff ist, wenigstens zufolge der Auslegung der Glosse, der lateinischen Übersetzung und der bildlichen Erläuterung. Der wahre Sinn der Stelle Die man mut ok wol sime koninge … unde ne dut dar an weder sine trüwe nicht, SLdr III, 78 § 2 ist indeß nach dem Wortlaut und nach dem Zusammenhang nur der: es sei kein Treubruch, wenn der Mann seinem Könige und seinem Richter behülflich sei, dem Unrecht zu widerstehn und zu wehren, was sein Herr oder Verwandter zu begehen im Begriff sei.“ Planck zitiert hierzu Homeyer Ssp. II, 2 S. 373, wo sich allerdings diese Auffassung schon im Jahre 1844 findet, während Homeyer im Register zur 3. Auflage des Landrechts (1861) zu der ältern entgegengesetzten Auffassung zurückgekehrt zu sein scheint.