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Besoldungsgesetz / Beilage 4

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Besoldungsgesetz / Beilage IV: Besoldungsordnung IV. (Unteroffiziere).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 38, Seite 621–626
Fassung vom: 15. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juli 1909
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[621]

Beilage IV
zum Besoldungsgesetze.


Besoldungsordnung IV.
(Unteroffiziere).


Lfd.
Nr.
Dienststellung Gehalt
oder Löhnung
Bemerkungen.
Mark
A. Verwaltung des Reichsheers, des Reichsmilitärgerichts und des Reichs-Kolonialamts. Zu A. Sämtliche Unteroffiziere haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis.
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger.
1. Hoboisten, Hornisten und Trompeter 187,20 Zu 1 bis 6. Erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse und Bekleidung.
Zu 1. Halbinvalide Hoboisten usw. erhalten den Löhnungssatz für Unteroffiziere von 302,40 Mark.
2. Fähnriche 302,40
3. Unteroffiziere und Bataillonstambours mit weniger als 5½jähriger Dienstzeit 302,40 Zu 3. Unteroffiziere der Lauenburgischen Veteranensektion erhalten 302,40 Mark, als Sergeanten 475,20 Mark Löhnung.
4. Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½jähriger Dienstzeit 475,20
5. Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9jähriger Dienstzeit 565,20
6. Feldwebel und Wachtmeister 745,20 Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebelleutnant) bei der württembergischen Schloßgarde-Kompagnie 360 Markl pensionsfähige Zulage.
7. Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) 745,20 Zu 7. Erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse und 126 Mark Kleidergeld.
Mit Wahrnehmung einer offenen Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauftragte Unterärzte beziehen aus dem ersparten Gehalt als einzige Gebührnis
als Selbstmieter 1.700 Mark,
als Kasernenquartierinhaber 1.355 Mark.
[622]
8. Unterveterinäre 1.206 Zu 8. Erhalten neben bei Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse.
b. Unteroffiziere als Gehaltsempfänger.
9. Unteroffiziere als Feuerwerker
vom 1. bis 3. Jahre
1.000
vom 4. Jahre ab
1.100
10. Unterzahlmeister; Unterinspektoren: bei den Proviantämtern, bei den Bekleidungsämtern, bei den Garnisonverwaltungen und bei den Lazaretten, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker, Festungsbaufeldwebel
vom 1. bis 3. Jahre
1.300
vom 4. bis 6. Jahre
1.550
vom 7. Jahre ab
1.800
11. Schirrmeister Zu den Schirrmeistern gehören:
die Feldwebel als Schirrmeister bei den Verkehrstruppen,
die Schirrmeister bei den Traindepots,
die Zeugsergeanten,
die Wallmeister als Vorsteher der Brieftaubenstationen und
die Schirrmeister bei den Pionierbataillonen.
Die bisher als „Zeugsergeanten“ bezeichneten Schirrmeister erhalten neben dem Gehalte Kleidergelder von je 48 Mark jährlich.
vom 1. bis 3. Jahre
1.200
vom 4. bis 6. Jahre
1.300
vom 7. bis 9. Jahre
1.400
vom 10. bis 12. Jahre
1.500
vom 13. bis 15. Jahre
1.600
vom 16. bis 18. Jahre
1.700
vom 19. bis 21. Jahre
1.800
vom 22. bis 24. Jahre
1.900
vom 25. Jahre ab
2.000
Schirrmeister als Panzerturmwärter erhalten pensionsfähige Gehaltszuschüsse:
nach 12 jähriger Dienstzeit 100 Mark,
nach 15 jähriger Dienstzeit 200 Mark,
nach 18 jähriger Dienstzeit 300 Mark,
nach 21 jähriger Dienstzeit 400 Mark,
[623]
12. Obermusikmeister und Musikmeister
vom 1. bis 3. Jahre
1.050
vom 4. bis 6. Jahre
1.230
vom 7. bis 9. Jahre
1.410
vom 10. bis 12. Jahre
1.590
vom 13. bis 15. Jahre
1.770
vom 16. bis 18. Jahre
1.950
vom 19. bis 21. Jahre
2.130
vom 22. Jahre ab
2.250
13. Oberwallmeister und Wallmeister
vom 1. bis 3. Jahre
1.260
vom 4. bis 6. Jahre
1.410
vom 7. bis 9. Jahre
1.530
vom 10. bis 12. Jahre
1.660
vom 13. bis 15. Jahre
1.760
vom 16. bis 18. Jahre
1.860
vom 19. bis 21. Jahre
1.960
vom 22. bis 24. Jahre
2.060
vom 25. Jahre ab
2.160
14. Kompagnieverwalter bei der Hauptkadettenanstalt und bei den Voranstalten sowie bei dem Königlich Sächsischen Kadettenkorps Zu 14. Den Kompagnieverwaltern bei der Hauptkadettenanstalt, die zur Zeit noch nicht das bisherige Höchstgehalt von 2.000 Mark beziehen, wird das Besoldungsdienstalter soweit zurückgerückt, daß sie zu den nach den bisherigen Festsetzungen sich ergebenden Zeitpunkten in das Gehalt von 2100 Mark einrücken.
vom 1. bis 3. Jahre
1.600
vom 4. bis 6. Jahre
1.700
vom 7. bis 9. Jahre
1.800
vom 10. bis 12. Jahre
1.900
vom 13. bis 15. Jahre
2.000
vom 16. bis 18. Jahre
2.100
vom 19. Jahre ab
2.200 [624]
B. Verwaltung der kaiserlichen Marine.
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger. Zu a. Sämtliche Unteroffiziere haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis. Sie erhalten neben der Löhnung noch Naturalverpflegungsgebührnisse, am Lande gegen einen Abzug von 46,80 Mark.
1. Der Marineinfanterie.
1. Unteroffiziere mit weniger als 5½jähriger Dienstzeit 349,20 Zu 1 bis 4. Die Unteroffiziere der Marineinfanterie erhalten freie Bekleidung.
2. Sergeanten, Unteroffiziere nach 5½jähriger Dienstzeit 522
3. Vizefeldwebel, Sergeanten nach 9jähriger Dienstzeit 612
4. Feldwebel 792
2. Der Marineteile usw. ausschließlich Marineinfanterie.
5. Maate 583,20 Zu 5 bis 7 und 10. Einschließlich 108 Mark Kleidergeld.
Abteilungstamboure dürfen in die Obermaatenlöhnung aufrücken, wenn Maate jüngeren Dienstalters desselben Marineteils die Obermaatenlöhnung beziehen. Sie erhalten das Mehr ihrer Löhnung gegen diejenige eines Maaten über den Etat.
6. Obermaate 792
Divisions- und Abteilungstamboure, letztere nur, wenn sie Obermaate sind, die in der dritten Anlage zum Etatsgesetz aufgeführten etatsmäßigen Schreiber, die Handwerksmeister der Bekleidungsämter sowie die Obersanitätsmaate dürfen nach 9jähriger Dienstzeit in die Vizefeldwebelgebührnisse aufrücken.
7. Vizefeldwebel 792 [625]
8. Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) 792 Zu 8. Erhalten neben der Löhnung noch 126 Mark Kindergeld.
Mit Wahrnehmung einer offenen Assistenzarztstelle beauftragte Unterärzte beziehen aus dem ersparten Gehalt als einzige Gebührnis
als Selbstmieter 1 700 Mark
Kasernenquartierinhaber 1.335 Mark.
9. Fähnriche zur See 835,20 Zu 9. Einschließlich 360 Mark Kleidergeld.
10. Feldwebel und Wachtmeister, etatsmäßige Sanitätsfeldwebel 900
b. Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. Zu b. In den Sätzen ist der Servis enthalten. Naturalverpflegungs- oder Bekleidungsgebührnisse sind nicht zuständig.
11. Artilleriewarte
vom 1. bis 3. Jahre
1.476
vom 4. bis 6. Jahre
1.576
vom 7. bis 9. Jahre
1.676
vom 10. bis 12. Jahre
1.776
vom 13. bis 15. Jahre
1.876
vom 16. bis 18. Jahre
1.976
vom 19. bis 21. Jahre
2.076
vom 22. Jahre ab
2.126
Artilleriewarte als Panzerturmwärter erhalten pensionsfähige Gehaltszuschüsse:
nach 12 jähriger Dienstzeit 100 Mark,
nach 15 jähriger Dienstzeit 200 Mark,
nach 18 jähriger Dienstzeit 300 Mark,
nach 21 jähriger Dienstzeit 400 Mark,
[626]
12. Obermusikmeister und Musikmeister der Marine-Infanterie
vom 1. bis 3. Jahre
1.260
vom 4. bis 6. Jahre
1.440
vom 7. bis 9. Jahre
1.620
vom 10. bis 12. Jahre
1.800
vom 13. bis 15. Jahre
1.980
vom 16. bis 18. Jahre
2.160
vom 19. bis 21. Jahre
2.340
vom 22. Jahre ab
2.460
13. Obermusikmeister und Musikmeister der Matrosendivisionen und der Matrosenartillerie-Abteilungen
vom 1. bis 9. Jahre
1.620
vom 10. bis 12. Jahre
1.800
vom 13. bis 15. Jahre
1.980
vom 16. bis 18. Jahre
2.160
vom 19. bis 21. Jahre
2.340
vom 22. Jahre ab
2.460
14. Deckoffiziere. 2.100
15. Oberdeckoffiziere 2.580