Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 12. Juli 1882

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 17, Seite 123
Fassung vom: 12. Juli 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juli 1882
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[123]


(Nr. 1478.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 12. Juli 1882.

Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen (§. 16 cit.)

Kunstwollefabriken und Gewerbeanlagen für Herstellung von Celluloid

aufzunehmen.

Berlin, den 12. Juli 1882.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Eck.