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Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 13, Seite 108
Fassung vom: 17. April 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Mai 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 817.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. Vom 17. April 1872.

Die in der Bekanntmachung vom 29. August 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 514) veröffentlichten Grundsätze für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten im Gebiete des Norddeutschen Bundes kommen nunmehr auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen zur Anwendung.

Berlin, den 17. April 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.