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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. März 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 7, Seite 32
Fassung vom: 4. März 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. März 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2448.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. März 1898.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt zu ergänzen:

I. Mit Wirkung vom 1. März d. J.
a. Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn.
Die Bezeichnungen der Eisenbahnen unter Nr. 4 und Nr. 14 sind in nachstehender Weise geändert worden:
4. Györ–Sopron–Ebenfurter Eisenbahn-Gesellschaft und die im Betriebe derselben stehende Lokalbahn Fertövidék.
14. Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehende Lokalbahn Temesvár–Módos.
b. Schweiz.
Unter A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. ist nachzutragen:
15. Schmalspurige Rhätische Bahn.
II. Mit Wirkung vom 25. März d. J.
Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. sind nachzutragen:
10a. Albthalbahn.
47a. Kaysersberger Thalbahn, einschließlich der Bahn Colmar–Winzenheim.
55a. Liegnitz–Rawitscher Eisenbahn.
68a. Niederlausitzer Eisenbahn.
68b. Nordhausen–Wernigeroder Eisenbahn.
Berlin, den 4. März 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.