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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Mai 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 25, Seite 462
Fassung vom: 29. Mai 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1897
Inkrafttreten:
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(Nr. 2392.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Mai 1897.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 6. Juni d. J. unter Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A. nachzutragen:

2. Lokalbahn Auspitz.
(Die bisher unter Nummer 2 aufgeführte Außig–Teplitzer Eisenbahn erhält die Nummer 2a.)
16a. Schneebergbahn (Thalstrecke).
Berlin, den 29. Mai 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.