Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Dezember 1898

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 57, Seite 1317
Fassung vom: 28. Dezember 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1317]


(Nr. 2538.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Dezember 1898.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt zu berichtigen:

I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1899.

Die an diesem Tage in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen Staatsbahnen übergehende belgische Linie der Eisenbahn Lüttich–Maestricht ist unter Belgien. A. 4.“ als selbständiges Unternehmen zu streichen.

II. Mit Wirkung vom 9. Januar 1899.

In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens ist unter Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. nachzutragen:
17a. Mittel-Sibirische Eisenbahn (Sektion Obi–Innokenliewskaja, früher Irkutsk).
Berlin, den 28. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.