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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1901

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 15, Seite 125
Fassung vom: 2. Mai 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Mai 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2758.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1901.

Aus der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet, ist die zum adriatischen Netze der italienischen Eisenbahnen gehörende Sekundärbahn von Bologna nach S. Felice ausgeschieden. In Folge dessen hat die Ziffer 2 der Liste unter Italien, Abtheilung A nachstehende Fassung erhalten:

2. Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betriebenen Linien mit Ausnahme der Sekundärbahn Bologna–S. Felice.
Berlin, den 2. Mai 1901.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.