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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 6. November 1906

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 45, Seite 865
Fassung vom: 6. November 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3275.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 6. November 1906.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 403 ff.), ist unter „Deutschland.“ wie folgt geändert worden:

1. Die Ziffer A. II. 93 hat mit Wirkung vom 27. d. Mts. folgende Fassung erhalten:
93. Die Württembergischen Nebenbahnen:
a) Filderbahn;
b) Korntal–Weißach (Strohgäubahn).
2. Hinter Ziffer B. II. 110 ist mit sofortiger Gültigkeit eingefügt:
110a. bei Johanngeorgenstadt bis Johanngeorgenstadt,
110b. bei Adorf bis Adorf.
Berlin, den 6. November 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.