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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Februar 1904

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 11, Seite 137
Fassung vom: 29. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. März 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3023.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Februar 1904.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904 S. 35 ff.), ist unter Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). wie folgt abgeändert worden:

I. Mit Wirkung vom 17. März d. J. ist als neue Ziffer nachgetragen:
12. Niederösterreichisches Landes-Eisenbahnamt (Lokalbahn Gänserndorf–Gaunersdorf).
Infolgedessen sind die seitherigen Ziffern 12 bis 54 in 13 bis 55 und dementsprechend auch die auf Österreich bezüglichen Ziffern in den Anmerkungen am Schlusse der Abschnitte „Deutschland“, „Italien“ und „Rußland“ abgeändert.
II. In der neuen Ziffer 18 (Südbahngesellschaft) ist unter den ausgeschlossenen Lokalbahnen eingeschaltet:
c) Grobelno–Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn);.
Infolgedessen sind die seitherigen Buchstaben c bis i in den Ziffern 18 und 21 in d bis k abgeändert.
Berlin, den 29. Februar 1904.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.