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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 3, Seite 14
Fassung vom: 23. Januar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Januar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3407.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1907, Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 41 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Unter „Österreich und Ungarn I. A. ist am Schlusse der Ziffer 20 „Südbahngesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit Ausschluß der Lokalbahnen“ neu hinzugefügt:
l) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseilbahn von Bozen auf die Virgl-Warte).
In Ziffer 23 ist daher die lit. l in lit. m abgeändert worden.
II. Unter „Italien A. 2.“ ist mit Wirkung vom 17. Februar d. J. neu hinzugefügt die Linie:
Thiene–Rocchette.
Berlin, den 23. Januar 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.