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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Dezember 1904

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 51, Seite 447
Fassung vom: 2. Dezember 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Dezember 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3094.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Dezember 1904.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe von 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904 S. 35), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Unter Deutschland sind gestrichen:
1. bei Ziffer 9 die den Ausschluß der Ocholt−Westersteder Eisenbahn bedingende lit. d,
2. die Ziffer 17.
Eingefügt ist in Ziffer 90 a. E.:
e) Vaihingen-Sersheim−Enzweihingen.
II. Unter Schweiz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1905 nachgetragen:
16a. Uerikon−Baumabahn.
Diese Bahn wird bis dahin von der Tößtalbahn (Ziffer 6 der Liste) betrieben.
Berlin, den 2. Dezember 1904.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.