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Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 5, Seite 129–130
Fassung vom: 10. Februar 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Februar 1899
Inkrafttreten:
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(Nr. 2547.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt. Vom 16. Februar 1899.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in Verbindung mit Artikel 54 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen:

§. 1.

Für die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen jeder Größe innerhalb der räumlichen Grenzen der kleinen Fahrt (§. 2 der Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 – Reichs-Gesetzbl. S. 395 –) genügt
a) bei Segelfahrzeugen, auch wenn sie mit einer Hülfsmaschine ausgestattet sind, bis auf Weiteres die im §. 6 jener Bekanntmachung vorgeschriebene Fahrzeit,
b) bei Dampfern der Befähigungsnachweis als Schiffer auf kleiner Fahrt.

§. 2.

Wer als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen bereits zugelassen ist, bedarf zur Führung von solchen in dem im §. 1 vorgesehenen Umfange keines weiteren Nachweises.

§. 3.

Zur Führung von Fischereidampfern nach den Fischgründen bei Island, mit Ausschluß des Weges durch den Englischen Kanal und den Atlantischen Ocean, ist befugt, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzt und einen deutschen Fischereidampfer wenigstens 24 Monate geführt hat.
Die gleiche Befugniß hat, wer ein Befähigungszeugniß als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzt und auf einem deutschen Fischereidampfer mindestens 12 Monate als Führer und mindestens 24 Monate als Vertreter des Führers (Bestmann) gefahren ist. [130]

§. 4.

Fischereidampfer müssen auf der Fahrt nach Island (§. 3) neben dem Führer einen im Besitze des Befähigungszeugnisses als Schiffer auf kleiner Fahrt befindlichen Vertreter des Führers (Bestmann) an Bord haben.

§. 5.

Die Zeugnisse über die im §. 1 unter a und über die im §. 3 bezeichnete Befugniß werden nach den vom Reichskanzler festzustellenden Mustern ausgefertigt.

§. 6.

Diese Vorschriften treten am 1. April 1899 in Kraft. An demselben Tage tritt die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen, vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) außer Kraft.

§. 7.

Die Vorschriften der §§. 3, 4 treten mit dem 1. April 1902 außer Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1899.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.