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Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 30. Juni 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 40, Seite 467
Fassung vom: 30. Juni 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3504.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 30. Juni 1908.

Die in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 18 ff.) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.

Berlin, den 30. Juni 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.