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Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 26, Seite 337
Fassung vom: 18. August 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. August 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 964.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen. Vom 18. August 1873.

Zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen ein Uebereinkommen dahin getroffen worden,

daß in Betreff der Bezeichnung der Waaren oder ihrer Verpackung und der Fabrik- oder Handelszeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs in Rußland und die russischen Unterthanen in Deutschland denselben Schutz wie die Inländer genießen sollen. Diese Vereinbarung soll bis zur Kündigung von der einen oder der anderen Seite die Kraft eines Vertrages haben.
Dies wird mit Bezug auf §. 287 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 18. August 1873.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.