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Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 21, Seite 149
Fassung vom: 16. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. April 1888
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1798.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 16. April 1888.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb der Zollgrenzbezirke der badischen Hauptsteuerämter Lörrach, Säckingen, Stühlingen, Singen und Konstanz, sowie innerhalb der badischen Zollausschlüsse, auch ferner in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 16. April 1888.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bismarck.