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Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 17. Dezember 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 63, Seite 978
Fassung vom: 17. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[978]

(Nr. 3691.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 17. Dezember 1909.

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

Der § 20 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) erhält folgende Fassung:
Säcke zum Transporte von Thomasschlackenmehl können, auch wenn sie den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1911 verwendet werden.
Berlin, den 17. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.