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Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 2, Seite 5–10
Fassung vom: 28. Januar 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Februar 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2543.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. Vom 28. Januar 1899.

Auf Grund der §§. 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien folgende Vorschriften erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften.

§. 1.

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in denen Pferde- oder Rinderhaare, Schweinsborsten oder Schweinswolle zugerichtet oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden.

§. 2.

Die aus dem Auslande stammenden Pferde- und Rinderhaare, Schweinsborsten und Schweinswolle dürfen erst in Bearbeitung genommen werden, nachdem sie in demjenigen Betrieb, in welchem die Bearbeitung stattfinden soll, vorschriftsmäßig desinfizirt sind.
Die Desinfektion muß nach Wahl des Betriebsunternehmers geschehen entweder
1. durch mindestens einhalbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfes bei einem Ueberdrucke von 0,15 Atmosphären, oder
2. durch mindestens einviertelstündiges Kochen in zweiprozentiger Kaliumpermanganatlösung mit nachfolgendem Bleichen mittelst drei- bis vierprozentiger schwefeliger Säure, oder
3. durch mindestens zweistündiges Kochen in Wasser. [6]
Durch den Reichskanzler können noch andere Desinfektionsverfahren zur Auswahl zugelassen werden.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann angeordnet werden, daß die nach Abs. 2 Ziffer 1 vorzunehmende Desinfektion in einer öffentlichen Desinfektionsanstalt, sofern eine solche am Betriebssitz oder in dessen unmittelbarer Nähe verfügbar ist, ausgeführt wird.

§. 3.

Einer Desinfektion durch den Unternehmer (§. 2 Abs. 1) bedarf es nicht, soweit dieser nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde den Nachweis erbringt, daß er das Material in vorschriftsmäßig (§. 2 Abs. 2) desinfizirtem Zustande bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat.
Der Unternehmer braucht diejenigen weißen Borsten nicht desinfiziren zu lassen, welche er vor weiterer Bearbeitung einem Bleichverfahren unterwirft oder welche er in bereits gebleichtem Zustand als sogenannte präparirte französische Borsten bezogen und abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt hat.

§. 4.

Von der höheren Verwaltungsbehörde können Ausnahmen von den Bestimmungen des §. 2 für solche Materialien zugelassen werden, welche
1. nach den bisherigen Erfahrungen keinem der nach §. 2 zugelassenen Desinfektionsverfahren unterworfen werden können, ohne einer erheblichen Beschädigung ausgesetzt zu sein, oder welche
2. nachweislich bereits im Ausland eine Behandlung erfahren haben, welche als der vorschriftsmäßigen inländischen Desinfektion gleichwerthig anzusehen ist.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß zu führen, in das die Fälle und Gründe der von ihr zugelassenen Ausnahmen, in den Fällen der Ziffer 2 auch die Art der ausländischen Behandlung, einzutragen sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis zum 1. Februar der Landeszentralbehörde einzureichen.

§. 5.

Mit den desinfektionspflichtigen Materialien dürfen vor Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion nur solche Verrichtungen vorgenommen werden, welche zur Prüfung der Beschaffenheit der Materialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich sind, zum Beispiel Auspacken, Abschneiden der Haare vom Schweifleder, Eintragen in den Desinfektionsapparat, Bündeln der Borsten und Anderes. Eine Sortirung der Materialien ist nur insoweit zulässig, als sie nöthig ist, um die Haare u. s. w. für die Anwendung verschiedener Desinfektionsverfahren zu sondern. [7]

§. 6.

Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe sowie zu den im §. 5 bezeichneten Verrichtungen dürfen in Fabriken jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden.
Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 1909 Gültigkeit.

§. 7.

Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Hautstellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im §. 6 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigungen nicht verwendet werden.

§. 8.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die Menge, die Bezugsquelle und, soweit sie bekannt ist, die Herkunft der empfangenen Waare sowie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des Unterlassens der Desinfektion zu ersehen ist.
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausgeführt worden, so sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.

§. 9.

Die Vorräthe an nicht desinfizirtem Materiale, welches desinfektionspflichtig oder gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, sind in besonderen, unter Verschluß zu haltenden, dichten Behältern oder Räumen aufzubewahren. Solche Aufbewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Eingängen sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung thunlichst zu verhüten; der entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht desinfizirten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfiziren (§. 2 Abs. 2). Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizirten Materials entstehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze.

II. Besondere Vorschriften für größere Betriebe.

§. 10.

In Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, müssen die Arbeitsräume mit einem festen und dichten Fußboden versehen sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe geschützt sein. [8]
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden.
Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender Anlagen ist dafür Sorge zu tragen, daß in den neuen Arbeitsräumen, in denen mit erheblicher Staubentwickelung verbundene Arbeiten ausgeführt werden, die Zahl der darin beschäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubikmeter Luftraum entfallen.

§. 11.

Die Arbeitsräume sind täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde lang, und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung oder vor Wiederbeginn der Arbeit, gründlich zu lüften. Während dieser Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
Die Fußböden der Räume, in denen mit Staubentwickelung verbundene Arbeiten vorgenommen werden, sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. Die in diesen Räumen befindlichen Arbeitstische sind mindestens zweimal wöchentlich feucht zu reinigen.

§. 12.

In Roßhaarspinnereien und -Zurichtereien ist das Sortiren und Hecheln je in einem besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Raume vorzunehmen. Der dabei entstehende Staub und abfallende Schmutz ist zu sammeln und zu beseitigen.

§. 13.

Misch-, Reinigungs- und Hechelmaschinen (sogenannte Batteurs und Reißwölfe) müssen dicht ummantelt und mit wirksamen Absaugevorrichtungen versehen sein. Der abgesaugte Staub muß in einer Staubkammer gesammelt und, sofern er von den nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffen herrührt, verbrannt werden.

§. 14.

Die zur Vorbereitung der Desinfektion erforderlichen Verrichtungen (§. 5) müssen in besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Räumen stattfinden.
Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe.

§. 15.

Der Arbeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Ausführung der Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe beschäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge nebst Mützen in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern [9] benutzt werden, denen sie zugewiesen sind, daß sie während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt und mindestens einmal wöchentlich desinfizirt (§. 2 Abs. 2) werden.
Den im Abs. 1 bezeichneten Arbeitern hat der Arbeitgeber wenigstens zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen.

§. 16.

In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon, soweit hierfür ein Bedürfniß vorliegt, ein Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.

§. 17.

Der Arbeitgeber hat für die mit der Bearbeitung der im §. 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffe beschäftigten Arbeiter verbindliche Vorschriften über folgende Gegenstände zu erlassen:
1. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 15 Abs. 1) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen.
2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mitnehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet.
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die nach §. 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Arbeitskleider abgelegt, sowie Gesicht, Hals, Hände und Arme sorgfältig gewaschen haben.
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

§. 18.

In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 1 bis 17 wiedergiebt. [10]

III. Schlußbestimmung.

§. 19.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1899 in Kraft, soweit nicht ihr früheres Inkrafttreten für einzelne Theile des Reichsgebiets durch die Landeszentralbehörde oder die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet wird.
Berlin, den 28. Januar 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.