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Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 49, Seite 295
Fassung vom: 9. Dezember 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Dezember 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2914.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion. Vom 9. Dezember 1902.

Auf Grund des §. 114a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

Für Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen) sowie von weißer und bunter Wäsche im Großen erfolgt – Kleider- und Wäschekonfektion –, wird die Führung von Lohnbüchern vom 1. April 1903 ab vorgeschrieben.
In die Lohnbücher sind auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
Berlin, den 9. Dezember 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.