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Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 5. Mai 1905

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 20, Seite 317
Fassung vom: 5. Mai 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3131.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 5. Mai 1905.

Durch Vereinbarung zwischen der Königlich Bayerischen und der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Regierung ist der bisher einen eigenen Weinbaubezirk bildende Amtsgerichtsbezirk Königsberg in Franken dem zweiten fränkischen Weinbaubezirke zugelegt worden.

Die mit Bekanntmachung vom 3. Oktober v. J. − Reichs-Gesetzbl. S. 371 − veröffentlichte Übersicht der Weinbaubezirke ist daher abzuändern, wie folgt:
Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.
Lau-
fende
Nr.
Umfang des Weinbaubezirkes. Name
des
Weinbaubezirkes.
II. Bayern.
Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg bezw. Oberfranken. 7. Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg: die Bezirksämter Ebern, Hammelburg, Haßfurt, Hofheim, Karlstadt, Kissingen, Neustadt a.S., Schweinfurt und Würzburg sowie die Städte Schweinfurt und Würzburg und vom Regierungsbezirk Oberfranken: die Bezirksämter Bamberg I und II, Forchheim und Staffelstein sowie die Städte Bamberg und Forchheim; ferner der Herzoglich Sächsische Amtsgerichtsbezirk Königsberg in Franken. 2. Fränkischer Weinbaubezirk.
Abschnitt IX der Übersicht ist zu streichen.
Berlin, den 5. Mai 1905.
Der Reichskanzler.


In Vertretung:
Graf von Posadowsky.