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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 16. Dezember 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 53, Seite 789
Fassung vom: 16. Dezember 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Dezember 1897
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2435.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 16. Dezember 1897.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 27. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) veröffentlichten Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien wird bis zum Ablaufe des Jahres 1898 verlängert.
Berlin, den 16. Dezember 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.