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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 2, Seite 24 - 26
Fassung vom: 3. Februar 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Februar 1886
Inkrafttreten:
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(Nr. 1631.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 3. Februar 1886.

Auf Grund des §.139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb erlassen:

I.

In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangel, Frost oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder zwischen[25] zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden.

II.

Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Beschränkungen der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.

III.

Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein. [26]
3. In den Räumen, in welchen junge Leute beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt.
Berlin, den 3. Februar 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.
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