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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken und auf Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken und auf Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 10, Seite 25
Fassung vom: 11. März 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1897
Inkrafttreten:
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(Nr. 2365.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken und auf Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 11. März 1897.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken und auf Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln mit den bei I Ziffer 1 der
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331)
aufgeführten Arbeiten wird unter den bei I Ziffer 2 bis 5 daselbst bezeichneten Bedingungen zur Nachtzeit und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage auch nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags in Abänderung der Nr. IV Absatz 2 daselbst weiter bis zum 1. April 1898 nachgelassen.
Berlin, den 11. März 1897.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.