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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 33, Seite 238
Fassung vom: 24. Juni 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2886.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. Vom 24. Juni 1902.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehende

Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen,

erlassen:

Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) veröffentlichten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen, wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert.
Berlin, den 24. Juni 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.