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Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 11, Seite 395
Fassung vom: 26. Februar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Februar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1174.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Mark. Vom 26. Februar 1877.

Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) und durch §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung weiterer Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je einhunderttausend, fünfzigtausend, zehntausend und eintausend Mark ausgegeben werden.

Auf Grund der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des ersterwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für die eine Hälfte von zehn Millionen Mark auf drei Monate, vom 19. Februar bis zum 19. Mai d. J. und für die andere Hälfte von zehn Millionen Mark auf vier Monate, vom 23. Februar bis zum 23. Juni d. J. festgesetzt.

Die am 19. Mai d. J. fälligen Schatzanweisungen erhalten die Bezeichnung Serie V von 1877 und die am 23. Juni d. J. fälligen die Bezeichnung Serie VI von 1877.

Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.

Berlin, den 26. Februar 1877.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.