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Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 27, Seite 271
Fassung vom: 22. November 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. November 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1451.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 22. November 1881.

Zufolge der vom Bundesrath beschlossenen Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken (vergl. Bekanntmachung vom 16. Juli d. J., Reichs-Gesetzbl. S. 245) ist die Herstellung neuer Wechselstempelmarken angeordnet worden. Dieselben lauten über die gleichen Steuerbeträge wie die bisher debitirten Marken und werden vom 1. Dezember d. J. ab bei den mit dem Debit von Wechselstempelmaterialien betrauten Postanstalten zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen sie lauten, zum Verkauf gestellt werden.

Die neuen Stempelmarken haben die Form eines liegenden Rechtecks. In der linken oberen Ecke befindet sich ein auf violett guillochirtem Untergrunde ruhender Schild mit dem ebenfalls in violetter Farbe ausgeführten Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Enden auslaufendes Band mit der Inschrift: „Deutscher Wechsel-Stempel“ zieht. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Steuerbetrages und der entsprechenden Wechselsumme enthalten die Marken einen Vordruck zur Aufnahme des Kassationsvermerkes gleichfalls in schwarzer Farbe.
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 – Bundes-Gesetzbl. S. 695 – enthaltenen Anordnungen über den Debit der Wechselstempelmarken, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Marken finden auf die neuen Wechselstempelmarken ebenmäßig Anwendung.
Neben den neuen dürfen auch die bisherigen Wechselstempelmarken bis auf weiteres zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer verwendet werden.
Berlin, den 22. November 1881.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.