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Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 11, Seite 162
Fassung vom: 12. April 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1876
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1132.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Die ½ Groschenstücke der Thalerwährung, die 1/30, 1/15, 1/12 Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als 1/12 Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.