Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. Juni 1895

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 25, Seite 352
Fassung vom: 26. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[352]


(Nr. 2249.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. Juni 1895.

Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 409) bestimme ich:

Für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie und für Elsaß-Lothringen wird vom 10. Juli d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 26. Juni 1895.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.