Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend den Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien andererseits

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeichneten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits (Bundesgesetzbl. S. 322.).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 26, Seite 464
Fassung vom: 16. Juli 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juli 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[464]


(Nr. 141.) Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeichneten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits (Bundesgesetzbl. S. 322.). Vom 16. Juli 1868.

Zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits ist ein Zusatzakt von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter dem 24. Juni d. J. zu Madrid unterzeichnet worden, welchem zufolge

1) die Deutschen Schiffe hinsichtlich der Erhebung der Schiffahrts- und Hafenabgaben in Cuba, Portorico und den Philippinischen Inseln den Spanischen Schiffen gleichgestellt, und
2) die sämmtlichen Bestimmungen des gedachten Vertrages vom 30. März 1868., unbeschadet der für die überseeischen Besitzungen Spaniens bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, auf Cuba, Portorico und die Philippinischen Inseln ausgedehnt worden sind.
Varzin, den 16. Juli 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.