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Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 23, Seite 463
Fassung vom: 21. April 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. April 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3232.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören. Vom 21. April 1906.

Aus Anlaß der Teilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke bestimme ich:

In den Fällen des § 15 der Zivilprozeßordnung, des § 11 der Strafprozeßordnung (Artikel 35 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) sowie des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt als Wohnsitz für einen Deutschen, der einem Bundesstaate nicht angehört, vom 1. Juni 1906 an der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörenden Teil des Stadtkreises Berlin.
Auf die Fälle der §§ 27, 606, 609, 642, 648, 680 der Zivilprozeßordnung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung.
Berlin, den 21. April 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.