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Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November 1903

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Gesetzestext
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Titel: ekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 43, Seite 287
Fassung vom: 15. November 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2998.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November 1903.

Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, zur Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April 1899 folgende weitere Bestimmung zu erlassen:

„1. In Getreidemühlen muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I und II der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) in deutlicher Schrift wiedergibt.
2. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.“
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.