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Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 6, Seite 12
Fassung vom: 10. April 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. April 1878
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(Nr. 1229.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Vom 10. April 1878.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl, S. 177) hat der Bundesrath die laut der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten folgendermaßen abgeändert:

1. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden.
2. Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin.
3. Die vorstehenden Bestimmungen sind im Laufe des Monats April einmal in den nach §. 30 des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Berlin, den 10 April 1878.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.