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Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 15, Seite 153
Fassung vom: 29. April 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2095.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank. Vom 29. April 1893.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath angeordnet:

Die in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) unter 3 bestimmte Frist, in welcher die unter der Firma der Magdeburger Privatbank umlaufenden Noten als einfache Schuldscheine bei der Kasse der Magdeburger Privatbank noch einzulösen sind, wird auf den Antrag der Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1893 verlängert mit der Maßgabe, daß der Aufruf im Jahre 1893 noch zweimal in den unter 1 der gedachten Bekanntmachung benannten Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist.
Der Zeitpunkt, mit welchem die nicht zur Einlösung gelangten Banknoten auch als einfache Schuldscheine präkludirt sind, tritt hiernach erst mit dem Ablauf des Jahres 1893 ein.
Berlin, den 29. April 1893.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.