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Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 6. Juli 1901

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 31, Seite 263
Fassung vom: 6. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2784.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 6. Juli 1901.

Nachdem die Frankfurter Bank in Frankfurt am Main auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten am 26. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 12 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs von 10.000.000 Mark nach §. 9 Abs. 2 des Bankgesetzes dem Antheile der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem im Artikel 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) festgesetzten Betrage von 450.000.000 Mark auf 460.000.000 Mark erhöht.

Berlin, den 6. Juli 1901.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.